Gut zu wissen: Was bei Haus- & Gartenarbeiten zu beachten ist

Was lärm-, staub- und geruchsbelästigende Haus- & Gartenarbeiten anbelangt, so sieht die Gemeindeordnung einige Regeln vor. Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengefasst und beantwortet.

Wenn der Frühjahrsputz ansteht und der Rasen wieder gemäht werden muss, häufen sich die Fragen und Diskussionen innerhalb der Bevölkerung, wann denn eigentlich im und rund ums Eigenheim gearbeitet werden darf. „Zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände“ beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Wagna in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung die Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung der Marktgemeinde Wagna neu

 

Was sind „lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten“?

Als lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten bezeichnet man alle im Haushalt anfallenden, mit unzumutbarer Geräusch- oder Staubentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen und sonstige Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und Decken, die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten und dgl., das Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt werden.

 

Darf ich den Teppich am Balkon ausklopfen?

Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mopps), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten und dgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

 

Wann darf im Haus gearbeitet werden?

Lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten dürfen nur Montag bis Samstag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme dieser Arbeiten verboten, ausgenommen sind nur unbedingt notwendige Reparaturarbeiten.

 

Was sind „lärmbelästigende Gartenarbeiten“?

Darunter verstehen sich alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren.

 

Wann darf im Garten gearbeitet werden?

Lärmbelästigende Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr, an Samstagen von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

 

Wie sieht es mit „geruchsbelästigenden Gartenarbeiten“ aus?

Geruchsbelästigende Gartenarbeiten sind insbesondere das Ausbreiten von Stallmist. Solche Arbeiten dürfen nur Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr vorgenommen werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist ausnahmslos verboten und Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen – diese Bestimmung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Gärtnereien. Außerdem ist außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe und gewerblicher Gärtnereien das Ausschütten oder Versprühen des Inhaltes von Jauchengruben, Kläranlagen, Senk- und Sickergruben auf Grundstücken welcher Art immer verboten.

 

Welche Regelungen gibt es zur „Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten“?

Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen, insbesondere in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. An allen Orten, die für die erholsame Benützung durch die Allgemeinheit entweder ausdrücklich gewidmet sind oder die von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden, wie öffentliche Grünanlagen, Wälder und Wanderwege, ist die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten überhaupt verboten. Die Bestimmungen gelten jedoch nicht für Musikdarbietungen sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz.

 

Können Vergehen bestraft werden?

Die Nichtbefolgung einer Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen.

 

 

Die gesamte Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung im Originaltext finden Sie hier: