Covid-19-Öffnungsverordnung: Wichtige Infos zu Zusammenkünften

Zusammenkünfte/Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen müssen nach der Covid-19-Öffnungsverordnung angezeigt werden.

Sämtliche Zusammenkünfte mit mehr als 10 und maximal 50 Personen – auch im privaten Rahmen – müssen nach der Covid-19-ÖffnungsVO angezeigt werden. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich u.a. auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.

 

Die Anzeige muss mindestens 7 Kalendertage vor dem Stattfinden eingebracht werden. Eine Zusammenkunft/Veranstaltung ist immer nur zwischen 5 und 22 Uhr zulässig.

 

Eine Anzeigepflicht besteht NICHT für

 

  • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
  • Begräbnisse;
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  • Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. 22/1974;
  • Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen;
  • Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportartüblichen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer.

Weitere Ausnahmeregelungen bestehen nach der COVID-19-Öffnungsverordnung für Zusammenkünfte im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit, Zusammenkünfte im Spitzensport, für Fach- und Publikumsmessen sowie bei Religionsausübung. 

 

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig: 

 

  • Anzeige der Zusammenkunft/Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden.
  • Die/der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die TeilnehmerInnen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (geimpft - getestet - genesen). Der/die TeilnehmerIn hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Es dürfen keine Speisen verabreicht und keine Getränke ausgeschenkt werden. 
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten

Zuständige Stelle: Bezirkshauptmannschaft

Mit diesem Formular können Sie die Anzeige einer nach der COVID-19-Öffnungsverordnung anzeigepflichtigen Zusammenkunft/Veranstaltung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln. 

 

Zusammenkünfte/Veranstaltungen mit mehr als 50 TeilnehmerInnen sind bewilligungspflichtig und nur mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei maximal belegt werden. Weiterführende Informationen zu größeren Veranstaltungen finden Sie hier.