Bei Haus- und Gartenarbeiten gilt es, einiges zu beachten!

Was lärm-, staub- und geruchsbelästigende Haus- & Gartenarbeiten anbelangt, so sieht die Gemeindeordnung einige Regeln zur Berücksichtigung vor. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengefasst.

Wenn der Rasen wieder gemäht werden muss, häufen sich die Fragen und Diskussionen innerhalb der Bevölkerung, wann denn eigentlich im und rund ums Eigenheim gearbeitet werden darf. „Zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände“ beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Wagna in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung die Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung der Marktgemeinde Wagna neu.

Als lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten bezeichnet man alle im Haushalt anfallenden, mit unzumutbarer Geräusch- oder Staubentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen und sonstige Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und Decken, die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten und dgl., das Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt werden. Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mopps), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten und dgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

Grundsätzlich dürfen lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten nur Montag bis Samstag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme dieser Arbeiten verboten, ausgenommen sind nur unbedingt notwendige Reparaturarbeiten.

Unter „lärmbelästigenden Gartenarbeiten“ verstehen sich alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren. Solche Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr, an Samstagen von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

Geruchsbelästigende Gartenarbeiten sind insbesondere das Ausbreiten von Stallmist. Solche Arbeiten dürfen nur Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr vorgenommen werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist ausnahmslos verboten und Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen – diese Bestimmung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Gärtnereien. Außerdem ist außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe und gewerblicher Gärtnereien das Ausschütten oder Versprühen des Inhaltes von Jauchengruben, Kläranlagen, Senk- und Sickergruben auf Grundstücken welcher Art immer verboten.

Die Nichtbefolgung einer Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen!

Die gesamte Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung im Originaltext erhalten Sie im Marktgemeindeamt.