Hundeabgabe


Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe (60 Euro pro Hund und Jahr) zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde, unabhängig von ihrer Größe, zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

Die Hundeabgabe beläuft sich auf 60 Euro pro Hund pro Jahr. Kann ein Hundehalter den verpflichtenden Hundekunde-Nachweis (zu absolvieren einmalig in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) nicht erbringen, verdoppelt sich die Hundeabgabe und beträgt somit 120 Euro. Sollte ein Hundehalter – abgesehen vom verpflichtenden Kurs für den Hundekunde-Nachweis – zusätzlich freiwillige Kurse wie zum Beispiel die Begleithundeprüfung belegen, reduziert sich die Hundesteuer wiederum um 50 Prozent und somit auf 30 Euro pro Hund und Jahr. 

Halter von Wachhunden zahlen weniger Steuer

Lediglich 50 Prozent der Hundesteuer bezahlen Halter von Wachhunden zur Bewachung land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sowie Halter von Wachhunden, die ein Gebäude bewachen, das mehr als 50 Meter – in Graz mehr als 100 Meter – von anderen Gebäuden entfernt liegt. Der verpflichtende Hundekunde-Nachweis ist für die Wachhunde jedenfalls zu erbringen.

Land sieht Befreiungen vor

Gänzlich ausgenommen von dem Hundekunde-Nachweis wie auch der Hundesteuer sind die Halter von Diensthunden öffentlicher Wachen und des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals, Halter von Blindenhunden und speziell ausgebildeten Hunden zum Schutz hilfloser Personen, die Halter von Hunden in konzessionierten Bewachungsunternehmen sowie Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen. Wer die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert hat, braucht ebenso keinen Hundekunde-Nachweis.

Hundeanmeldung

Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung eines Hundes erforderlich:

  • Daten des Hundehalters
  • Daten des Hundes
  • Hundekundenachweis 
  • Nummer des Microchips
  • Registrierungsnummer des Stammdatensatzes (Animaldata)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis von Hundekursen*

(*) Für eine Abgabenreduktion ist der Nachweis von Hundekursen notwendig.

Hundeabmeldung
Folgende Unterlagen sind für die Abmeldung eines Hundes erforderlich:

  • Nachweis über das Ableben des Hundes (Tierarztbestätigung, Einäscherungsbestätigung, etc…)

Die An-/Abmeldung des Hundes erfolgt in der Marktgemeinde Wagna, Finanzabteilung

Ansprechpartner im Marktgemeindeamt:            
Daniela Prenninger
Tel.: 03452 / 82582 26
Nicole Schantl
Tel.: 03452 / 82582 35

Das Formular "Hundeabgabeerklärung" finden Sie in unserem Download-Center.

Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich hier auf der Seite von oesterreich.gv.at.

Landesgesetzliche Bestimmung zur Hundehaltung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.