Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege

Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezogen wird und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, haben Pflegebedürftige – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, FamilienbeihilfeKinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

Förderhöhe:

  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:
    275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:
    550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Quelle und weitere nützliche Informationen: oesterreich.gv.at

Voraussetzungen und zuständige Stelle in der Steiermark:

  • Aufenthalt in der Steiermark 
  • Finanzielle Hilfsbedürftigkeit: 
    Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten für die erforderliche mobile Pflege nicht durch das Einkommen, das verwertbare Vermögen, das Pflegegeld und den Zuschuss vom Sozialministeriumservice (im Falle der 24-Stunden-Betreuung) bzw. den Landes- und Gemeindezuschuss (im Falle der Hauskrankenpflege) bestritten werden können.

Zuständige Stelle: Bezirkshauptmannschaft

Weitere Informationen: verwaltung.steiermark.at